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   VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494   

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VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494 (https://dejure.org/2023,18408)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.07.2023 - 12 C 22.30494 (https://dejure.org/2023,18408)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juli 2023 - 12 C 22.30494 (https://dejure.org/2023,18408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    DV Asyl § 22, § 23; KG Art. 16, 21
    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Ablehnung des Erlasses von Unterkunftsgebühren

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 02.11.2020 - 12 C 20.32011

    Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar Beweiserhebung in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462).

    Die im Falle der nachträglichen Erhebung von Gebühren für die Benutzung staatlicher Asylbewerberunterkünfte nach Bestandkraft einer Flüchtlingsanerkennung geltenden Rechtsgrundsätze hat der Senat u.a. mit Beschluss vom 2.11.2020 (12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462) entwickelt und unlängst erneut bestätigt (B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713; B.v. 10.7.2023 - 12 C 23.30311 - noch unveröffentlicht).

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462, Rn. 17 f.; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713, Rn. 5).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762, Rn. 105; B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 19; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 6).

    Umso weniger kann es im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) in Betracht kommen, anerkannte mittellose Flüchtlinge - noch dazu nachträglich - mit einer Gebühren- oder Kostenforderung für eine existenzsichernde Leistung zu überziehen, ohne dass zugleich sichergestellt wäre, dass die festgesetzten Gebühren bzw. Kosten auch tatsächlich (und nicht nur lediglich theoretisch) vom zuständigen Sozialleistungsträger im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit übernommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 21).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462, Rn. 21; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 8).

    Der seitens der von der Gebührenforderung Betroffenen regelmäßig zu Recht erhobene Einwand der Existenzgefährdung ist daher bereits als (potentiell) rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 23; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 11).

    Dem hat der Beklagte dergestalt Rechnung zu tragen, dass er dem Gebührenfestsetzungsbescheid beispielsweise ein Anschreiben beifügt und dem Kostenschuldner durch Übersendung eines Formulars die Möglichkeit einräumt, anstelle der geschuldeten Leistung - der Gebühren- bzw. Kostenforderung - eine andere Leistung - die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten der Unterkunft - an Erfüllungs statt (vgl. zur Ersetzungsbefugnis und zur Leistung an Erfüllungs statt allgemein Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 262 Rn. 6 f. u. § 364 Rn. 1) zu erbringen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 28; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 15).

    Das Schuldverhältnis zwischen dem anerkannten mittellosen Flüchtling als Schuldner der Kostenforderung und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt damit bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllungs statt (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 364 Rn. 1; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 364 Rn. 5), nachdem zuvor der Rechtsboden für das Entstehen der Forderung gegenüber dem Sozialleistungsträger durch entsprechende Antragstellung bestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 331462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 16).

    Dadurch wird sichergestellt, dass der anerkannte mittellose Flüchtling nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten jenseits seiner Leistungsfähigkeit belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 16).

    Die Erfüllungswirkung der Abtretung an Erfüllungs statt ist als rechtsvernichtende Einwendung (vgl. hierzu allgemein Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb. 253 Rn. 43) bereits anlässlich der Geltendmachung der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 17).

    Der Beklagte machte sich eines rechtswidrigen Verhaltens schuldig, wenn er dem anerkannten mittellosen Flüchtling nicht die Möglichkeit eröffnete, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihm gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 17).

    Nach dieser Vorschrift können Ansprüche auf Geldleistungen (Kosten der Unterkunft gegenüber dem Sozialleistungsträger) zur Erfüllung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen (Kostenforderung des Beklagten für die bereits erfolgte Unterbringung) übertragen werden, sofern diese - wie hier - im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung (Vermeidung von Obdachlosigkeit) gewährt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 30).

    Diese Regelung sieht ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung unbillig wäre (vgl. im Übrigen auch bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 32; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 18).

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563

    Prozesskostenhilfe bei nachträglicher Geltendmachung von Unterkunftsgebühren oder

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    Die im Falle der nachträglichen Erhebung von Gebühren für die Benutzung staatlicher Asylbewerberunterkünfte nach Bestandkraft einer Flüchtlingsanerkennung geltenden Rechtsgrundsätze hat der Senat u.a. mit Beschluss vom 2.11.2020 (12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462) entwickelt und unlängst erneut bestätigt (B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713; B.v. 10.7.2023 - 12 C 23.30311 - noch unveröffentlicht).

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462, Rn. 17 f.; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713, Rn. 5).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762, Rn. 105; B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 19; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 6).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462, Rn. 21; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 8).

    Der seitens der von der Gebührenforderung Betroffenen regelmäßig zu Recht erhobene Einwand der Existenzgefährdung ist daher bereits als (potentiell) rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 23; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 11).

    Dem hat der Beklagte dergestalt Rechnung zu tragen, dass er dem Gebührenfestsetzungsbescheid beispielsweise ein Anschreiben beifügt und dem Kostenschuldner durch Übersendung eines Formulars die Möglichkeit einräumt, anstelle der geschuldeten Leistung - der Gebühren- bzw. Kostenforderung - eine andere Leistung - die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten der Unterkunft - an Erfüllungs statt (vgl. zur Ersetzungsbefugnis und zur Leistung an Erfüllungs statt allgemein Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 262 Rn. 6 f. u. § 364 Rn. 1) zu erbringen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 28; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 15).

    Das Schuldverhältnis zwischen dem anerkannten mittellosen Flüchtling als Schuldner der Kostenforderung und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt damit bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllungs statt (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 364 Rn. 1; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 364 Rn. 5), nachdem zuvor der Rechtsboden für das Entstehen der Forderung gegenüber dem Sozialleistungsträger durch entsprechende Antragstellung bestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 331462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 16).

    Dadurch wird sichergestellt, dass der anerkannte mittellose Flüchtling nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten jenseits seiner Leistungsfähigkeit belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 16).

    Die Erfüllungswirkung der Abtretung an Erfüllungs statt ist als rechtsvernichtende Einwendung (vgl. hierzu allgemein Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb. 253 Rn. 43) bereits anlässlich der Geltendmachung der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 17).

    Der Beklagte machte sich eines rechtswidrigen Verhaltens schuldig, wenn er dem anerkannten mittellosen Flüchtling nicht die Möglichkeit eröffnete, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihm gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 17).

    Diese Regelung sieht ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung unbillig wäre (vgl. im Übrigen auch bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 32; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 18).

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    Nachdem die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle angesichts der Senatsentscheidung vom 16. Mai 2018 (12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762) die Beitreibung der Gebührenforderung zwischenzeitlich eingestellt und erst mit der Neufassung der §§ 22, 23 DVAsyl wieder aufgenommen hatte, zeigte der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 an, dass er Mahnungen des Beklagten hinsichtlich der Unterbringungskosten im Flüchtlingsheim erhalten habe.

    Der Senat hat in diesem Kontext bereits wiederholt entschieden, dass der Beklagte diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er - wie auch im vorliegenden Fall - für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass "seine" Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762 Rn. 104).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762, Rn. 105; B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 19; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 6).

    Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit weiterhin in einer fortwährenden "Schuldknechtschaft" des Staates (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762 Rn. 105), obwohl das deutsche Sozialleistungsrecht eine (Rück-) Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" - §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII - vorsieht.

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118).

    Fehlen einem Menschen - wie dem Kläger im vorliegenden Fall - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozial-staatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118).

    Fehlen einem Menschen - wie dem Kläger im vorliegenden Fall - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozial-staatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    2.3.1 Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]; 100, 271 [284]).

    Fehlen einem Menschen - wie dem Kläger im vorliegenden Fall - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozial-staatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 2 BvR 2151/17

    Fachgerichtliche Versagung von Prozesskostenhilfe unter Entscheidung einer höchst

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BVerfG, B.v.12.5.2020 - 2 BvR 2151/17 - BeckRS 2020, 11557 Rn. 17) dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden; vor allem ist es unzulässig, schwierige Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu erschweren (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19).

    Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2020 - 2 BvR 2151/17 - BeckRS 2020, 11557).

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträglich erhobene Gebühr für

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    Die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern hat daher die regelmäßig rechtsunkundigen Betroffenen sachverständig zu beraten und zu unterstützen (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 BayVwVfG) und ihnen gegebenenfalls ein Abtretungsformular zu übersenden, nach dessen Unterzeichnung die Gebührenforderung im Umfang der gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Sozialleistungsträger (Jobcenter) auf der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts (U.v. 19.5.2021 - B 14 AS 19/20 R - juris) festzustellenden Bedürftigkeit erlischt.
  • VGH Bayern, 14.03.2022 - 12 C 22.170

    Vorläufige Streitwertfestsetzung, Gerichtskostenfreiheit, Erinnerung gegen den

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.03.2022 - 12 C 22.170 - BeckRS 2022, 45614 Rn. 10) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494
    2.3.1 Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]; 100, 271 [284]).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter

  • VGH Bayern, 10.07.2023 - 12 C 23.30311

    Zur nachträglichen Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannte

  • VG Würzburg, 06.05.2022 - W 7 K 20.1881

    Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Ablehnung des Erlasses von

  • VGH Bayern, 04.04.2024 - 12 ZB 23.30708

    Gebühren für Nutzung von Asylbewerberunterkunft, Bezug von Erwerbseinkommen,

    Insoweit fehlt es dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten sowohl am Bezug zum konkreten Fall wie auch an der inhaltlichen Durchdringung der Rechtsmaterie (vgl. zur Frage der Gebührenerhebung bei sog. Fehlbelegern die Senatsbeschlüsse vom 21.8.2023 - 12 ZB 23.1307 = BeckRS 2023, 24466, 12 ZB 23.30450 = BeckRS 2023, 24468 -, vom 12.7.2023 - 12 C 22.30494 = BeckRS 2023, 18945 -, vom 10.7.2023 - 12 C 23.30311 = BeckRS 2023, 18920 -, vom 31.5.2023 - 12 C 23.30271 = BeckRS 2023, 13685 -, vom 20.4.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Allein für - auch teilweise - mittellose Flüchtlinge besteht im Fall der Existenzgefährdung ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf "Freistellung" von den Unterkunftsgebühren, sei es durch das Angebot einer Abtretung des gegenüber dem Sozialleistungsträger bestehenden Anspruchs auf Erstattung der Unterkunftskosten "an Erfüllungs statt" oder durch Erlass der Gebührenforderung (vgl. hierzu insbesondere BayVGH, B.v. 12.7.2023 - 12 C 22.30494 - BeckRS 2023, 18945 Rn. 21 ff.).

  • VG Bayreuth, 11.08.2023 - B 4 K 23.289

    Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses und der Kostenpflicht bei

    Rechtsstreite über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Asylbewerberunterkünfte sind "Angelegenheiten der Fürsorge" im weit verstandenen Sinne und unterliegen folglich der sachlichen Kostenfreiheit (VGH München, B.v. 14. März 2022 - 12 C 22.170 - BeckRS 2022, 45614 Rn. 10; VGH München, B.v. 12. Juli 2023 - 12 C 22.30494 - BeckRS 2023, 18945 Rn. 28).
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